Allgemeine Geschäftsbedingungen
der CAR-REP-Profiteam Denk GmbH
Fassung November 2024
- Allgemeines
1.1. Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse die die CAR-REP-Profiteam Denk GmbH (in Folge kurz: CAR-REP) als Auftragnehmer mit einem Kunden als Auftraggeber (AG) eingeht.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung dieser AGB, online abrufbar unter car-rep-profiteam.at/agb.
1.3. AGB des AG, welcher Art auch immer, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass CAR-REP der Geltung dieser AGB ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Ausführung eines Auftrages gilt nicht als Anerkennung abweichender Bestimmungen.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Eine solche unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Regelungslücke vorliegt. Einzelne Bestimmungen von AGB des AG werden auch in solchen Fällen nicht Vertragsbestandteil.
1.5. CAR-REP schließt Verträge grundsätzlich nur mit anderen Unternehmern (B2B-Geschäfte). Sollten diese AGB einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (B2C-Geschäfte) zu Grunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit als sie nicht zwingenden gesetzlichen Konsumentenschutzbestimmungen (insbesondere das KSchG) widersprechen.
1.6. Zusätzlich zu diesen AGB stellt eine etwaige Auftragsbestätigung einen integrierenden Bestandteil des Vertrages dar und geht diese bei abweichenden Regelungen diesen AGB vor.
1.7. Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie sonstige wesentlichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom hiermit vereinbarten Schriftlichkeitsgebot. Auch per Fax oder E-Mail abgegebene Erklärungen gelten als „schriftlich“ im Sinne dieser AGB.
1.8. CAR-REP kann grundsätzlich davon ausgehen, dass Mitarbeiter des AG berechtigt sind im Namen des AG weitere Aufträge zu erteilen, Waren zur Bearbeitung zu überbringen oder abzuholen und sonstige Erklärungen für den AG abzugeben.
1.9. Der AG ist bis zur beidseitigen und vollständigen Vertragserfüllung verpflichtet, etwaige Änderungen seiner Geschäftsadresse unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls Erklärungen auch dann als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse gesendet wurden.
1.10. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen.
- Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich von CAR-REP als verbindlich bezeichnet werden.
2.2. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch CAR-REP zustande.
2.3. Die Bestellung des AG stellt lediglich ein Vertragsanbot an CAR-REP dar. Bei einer elektronischen Bestellung wird deren Einlangen binnen 5 Werktagen bestätigt. Diese Zugangsbestätigung stellt jedoch keine verbindliche Annahmeerklärung dar, wenn nichts anderes ausdrücklich erklärt wird.
2.4. CAR-REP ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Annahme einer Bestellung abzulehnen. Aus der Abgabe einer Bestellung erwächst dem AG kein Anspruch auf Vertragsschluss.
2.5. CAR-REP wird binnen 14 Tagen ab Einlangen der Bestellung entweder die Annahme oder die Ablehnung der Bestellung erklären. Für den Fall, dass CAR-REP binnen 14 Tagen keine Erklärung abgibt, ist daraus weder die Annahme noch die Ablehnung der Bestellung abzuleiten. Der AG wird in diesem Fall mit CAR-REP Kontakt aufnehmen und die Abgabe einer Erklärung verlangen.
2.6. Für den Umfang der von CAR-REP zu erbringenden Leistungen und/oder Lieferungen ist die Auftragsbestätigung maßgebend.
- Preise
3.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Preise, Stundensätze und Gebühren sind bei uns in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnet.
3.2. Für vom AG angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. CAR-REP ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Preiserhöhungen von Vorlieferanten, Erhöhungen von Fracht-, Materialkosten aufgrund von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern. Bereits eine Änderung von 5% in einem Teilbereich berechtigt CAR-REP zur Entgeltanpassung.
3.4. Fallen im Land des AG oder im Aufstellungsland im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Abgaben an, so sind diese vom AG zu tragen.
- Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Rechnungen sofort fällig und ohne Skonto und oder sonstigen Abzug zu bezahlen. Die Zahlung hat in der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung angegebenen Weise zu erfolgen.
4.2. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von behaupteten Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen, auch in Form von Haft- oder Deckungsrücklässen, zurückzubehalten.
4.3. Ist der AG mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann CAR-REP die Erfüllung der eigenen Leistungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, den gesamten noch offenen Kaufpreis sofort fällig stellen und ab Fälligkeit gem. § 456 UGB Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verrechnen. Gleiches gilt, wenn eine Stundung vereinbart wird. Die dargestellten Verzugszinsen gebühren unabhängig von einer etwaigen Verantwortlichkeit des AG für den Zahlungsverzug.
4.4. CAR-REP behält sich das Recht vor, einen allenfalls höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4.5. Aus dem Verzug erwachsene Mahn- und Betreibungskosten sind jedenfalls vom AG zu tragen und ist CAR-REP berechtigt die erwachsenen Inkasso- bzw. Rechtsanwaltskosten der offenen Forderung zuzuschlagen.
- Terminsverlust
5.1. Terminsverlust tritt ein, wenn der AG mit auch nur einer Teilzahlung mehr als zwei Wochen in Verzug ist bzw. mit der Herausgabe von vereinbarten Wechseln oder der Unterfertigung von zur Finanzierung notwendigen Kreditunterlagen länger als acht Tage in Verzug ist.
5.2. Die gesamte noch offene Restforderung wird fällig, wenn in das Vermögen des AG erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Liegenschaften bewilligt wird oder wenn sich sonst die Kreditwürdigkeit verringert und dadurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gefährdet wird.
5.3. Terminsverlust berechtigt CAR-REP zum Vertragsrücktritt und haftet der AG für den gesamten daraus resultierenden Schaden.
- Eigentumsvorbehalt
6.1. Gelieferte Ware und Ersatzteile bleiben bis zur Begleichung der gesamten finanziellen Verpflichtungen des AG (Kaufpreis, Werklohn, Mahnspesen, etc.) im alleinigen Eigentum von CAR-REP.
6.2. Der AG ist während des aufrechten Eigentumsvorbehaltes nicht berechtigt die Ware zu verpfänden oder sonst wie zu belasten, sofern CAR-REP nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.
6.3. Für den Fall, dass der AG in Zahlungsverzug gerät, ist CAR-REP berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und die Ware zurückzuholen. Der Vollzug der Herausgabe und die Sicherstellung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Pflichten des AG, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises, bleiben aufrecht.
- Lieferung, Leistung, Gefahrtragung
7.1. Bei den angegebenen Lieferzeiten und -terminen handelt es sich um bloße Zirkaangaben und keine Fixtermine, es sei denn, es wird ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart.
7.2. CAR-REP ist berechtigt, einseitig Zeit und Umfang der Lieferung bzw. Leistung zu ändern, sofern dies sachlich gerechtfertigt und angemessen ist.
7.3. Sollten nach Vertragsschluss Leistungsänderungen vereinbart werden, ist CAR-REP berechtigt die Leistungsfristen entsprechend zu verlängern.
7.4. Bei unvorhergesehenen, unabwendbaren und willensunabhängigen Ereignissen, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Seuchen, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, Krieg, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Arbeitskonflikten, überhaupt bei allen Fällen höherer Gewalt sowohl bei CAR-REP als auch bei Zulieferern und Transporteuren, sowie bei Lieferverzug durch den Transportunternehmer, wird CAR-REP bis zur Beendigung dieses Zustandes von ihrer Leistungspflicht befreit. In einem solchen Fall ist der AG nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder CAR-REP für etwaige Schäden haftbar zu machen. Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall bemühen neue Liefertermine zu vereinbaren. Gleiches gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung der Leistung erforderlichen Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig eingehen. Sollte eine derartige Leistungshinderung für die Dauer von zumindest 6 Monaten fortbestehen, ist jede Vertragspartei zum Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt.
7.5. Für unverschuldete Lieferverzögerungen haftet CAR-REP nicht und verzichtet der AG für einen solchen Fall auf das Recht vom Vertrag zurückzutreten und auf die Geltendmachung von daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen. Einer unverschuldeten Lieferverzögerung gleichzuhalten ist eine Lieferverzögerung eines Zulieferers an CAR-REP, auch wenn den Zulieferer daran Verschulden trifft und/oder dieser mit CAR-REP in Zusammenhang steht oder an CAR-REP beteiligt ist.
7.6. CAR-REP ist berechtigt Teillieferungen zu erbringen und sind diese vom AG anzunehmen und zu bezahlen, widrigenfalls sich der AG in Annahmeverzug befindet.
- Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
8.1. Ein Aufrechnungsrecht steht dem AG nur in Ansehung von durch CAR-REP ausdrücklich schriftlich anerkannter Gegenforderung zu bzw. gegen solche Forderungen, über die der AG einen rechtskräftigen gerichtlichen Titel gegen CAR-REP erwirkt hat.
8.2. Der AG darf Forderungen gegen CAR-REP nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte abtreten.
- Gewährleistung
9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Fertigstellung.
9.2. Der AG hat die Ware/das Werk unmittelbar nach Übernahme entsprechend §§ 377 und 378 UGB zu prüfen. Feststellbare Mängel sind sofort auf dem Lieferschein, Empfangsschein oder Frachtbrief zu rügen, oder falls eine sofortige Prüfung nicht möglich ist binnen 14 Tagen per Einschreiben. Später auftretende Mängel sind jedenfalls binnen 3 Tagen ab Auftreten schriftlich per Einschreiben zu rügen.
9.3. Bei Unterlassung der Mängelrüge können Ansprüche aus Gewährleistung, Schadensersatz wegen des Mangels sowie aus dem Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend gemacht werden.
9.4. Etwaige Ansprüche sind vom AG bei sonstigem Ausschluss, jedenfalls binnen 6 Monaten ab erfolgter Mängelrüge (Punkt 9.2.), längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten ab Inbetriebnahme (Punkt 9.1.) gerichtlich geltend zu machen.
9.5. Der AG ist für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe beweispflichtig, die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
9.6. Bei Vorliegen eines Mangels darf CAR-REP nach eigener Wahl
– die Ware an Ort und Stelle nachbessern,
– sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zur Nachbesserung zurücksenden lassen,
– die mangelhaften Teile bzw. die mangelhafte Ware ersetzen.
Die Rücksendung an CAR-REP und die erneute Übermittlung an den AG erfolgt auf Kosten und Gefahr von CAR-REP. Wenn der AG eine Beförderung mittels Luftfracht oder eine Expresssendung verlangt, geht dies auf Kosten und Gefahr des AG.
Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.
9.7. Die ersetzten Waren bzw. Teile gehen wieder in das alleinige Eigentum von CAR-REP über.
9.8. Für ersetzte Teile leistet CAR-REP im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand jedoch maximal für den Zeitraum von einem Jahr.
9.9. Die Kosten einer Mängelbehebung durch Dritte werden von CAR-REP nur nach ausdrücklich schriftlicher Zustimmung getragen.
9.10. Für Teile der Ware die CAR-REP selbst von Dritten bezogen hat, haftet CAR-REP nur im Rahmen der ihr gegen den Dritten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
- Schadenersatz
10.1. Schadenersatzansprüche stehen dem AG nur zu, wenn CAR-REP grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, diese Einschränkung gilt nicht bei Personenschäden.
10.2. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn wird ausgeschlossen.
10.3. Der AG hat jedenfalls den Schadenseintritt, die Höhe des Schadens und ein Verschulden von CAR-REP zu beweisen.
10.4. Festgehalten wird, dass behelfsmäßige Instandsetzungen nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden. In solchen Fällen ist mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Auf diesen Umstand wird der AG hiermit ausdrücklich hingewiesen. Vom AG ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
10.5. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, von CAR-REP auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.
- Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturarbeiten können unerhebliche Beschädigungen bzw. kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei CAR-REP können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B. Marderbisse) entstehen. Der AG verpflichtet sich, Schläuche und Kabel vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine Gewährleistung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.
11.2. Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich.
11.3. Der AG erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Einwilligung.
11.4. Ersetzte Altteile (nicht mehr zu verwenden) – ausgenommen Tauschteile (Wiederverwendbar) – sind von CAR-REP bis zur Übergabe des Fahrzeuges aufzubewahren. Der AG kann deren Herausgabe verlangen. Danach ist CAR-REP zur Entsorgung berechtigt und der AG hat allfällige Entsorgungskosten gesondert zu tragen.
- Zurückbehaltungsrecht
Es gelten die §§ 369 ff UGB.
- Mitwirkungspflichten des AG
13.1. Die Pflicht zur Leistungsausführung von CAR-REP beginnt frühestens, sobald der AG alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem AG erteilten Informationen umschrieben wurden oder der AG aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
13.2. Insbesondere hat der AG vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über Hochvoltkomponenten, Hydraulikanlagen, Umbaupläne, Genehmigungsdokumente oder ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei CAR-REP erfragt werden.
13.3. Der AG hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
13.4. Der AG trägt die Kosten für den erforderlichen Treibstoff bzw. Energie für den Probebetrieb.
13.5. Der AG hat auf Gegenstände hinzuweisen, die sich im Fahrzeug befinden, aber nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind.
13.6. Der AG hat CAR-REP über Garantievereinbarungen (zB. Herstellergarantie) mit Dritten zu informieren und diese auszuhändigen.
13.7. Auf die Mitwirkungspflicht des AG wird im Rahmen des Vertragsabschlusses hingewiesen, sofern nicht der AG darauf verzichtet hat oder aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
13.8. Kommt der AG dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Angaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung von CAR-REP nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz).
13.9. Der AG ermächtigt CAR-REP zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen.
- Kostenvoranschlag
14.1. Kostenvoranschläge und sonstige für deren Erstellung notwendigen Leistungen und Auslagen (z.B.: Reisen und Montagearbeiten) sind entgeltlich und nicht im Preis inkludiert.
14.2. Von CAR-REP erstellte Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
14.3. Sollte im Laufe der Vertragserfüllung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten notwendig werden, so darf der unverbindliche Kostenvoranschlag um bis zu 20% überschritten werden, ohne dass dem AG ein Rücktrittsrecht gem. § 1170a Abs. 2 ABGB zukommt bzw. CAR-REP den Anspruch wegen der Mehrarbeit verliert.
- Insolvenz des AG
15.1. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG, ist CAR-REP unabhängig von den sonst getroffenen Vereinbarungen (z.B.: Auftragsbestätigung, Zahlungsbedingungen) berechtigt, nach Wahl die Erbringung der Leistungen von der Vorauszahlung oder Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes abhängig zu machen.
15.2. Eine geforderte Sicherstellung hat durch Bargeld oder abstrakte Bankgarantie zu erfolgen. Eine geforderte Vorauszahlung oder Sicherstellung ist binnen 8 Tagen zu leisten, widrigenfalls der AG in Verzug gerät und CAR-REP ohne weitere Nachfristsetzung zum Vertragsrücktritt berechtigt ist. Die Kosten der Vorauszahlung bzw. Sicherstellung trägt der AG.
- Stornierung
Wenn der AG aus einem Grund, der ihn nicht schon nach dem Gesetz zum Vertragsrücktritt berechtigt, seinen Vertragsrücktritt erklärt, so ist CAR-REP berechtigt, nach Wahl entweder auf Erfüllung zu bestehen oder eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des Entgeltes für die beauftragten Leistungen zu verlangen, mindestens jedoch geplante Reise- und Hotelkosten. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt CAR-REP vorbehalten.
- Datenschutz
17.1. Der AG erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass in Erfüllung der vertraglichen Pflichten, seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Die Datenschutzerklärung ist auf der Website car-rep-profiteam.at veröffentlicht.
17.2. CAR-REP verpflichtet sich und ihre Mitarbeiter, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSG und DSGVO) einzuhalten. Beide Vertragsteile verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und sämtliche interne Informationen und Daten des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch noch unbegrenzt für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
17.3. Darüber hinaus gelten die Regelungen und Informationen der unter car-rep-profiteam.at/datenschutz veröffentlichten Datenschutzmitteilung.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Bruck 5, 4842 Zell a. Pettenfirst.
18.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zwischen CAR-REP und dem AG sowie für sämtliche Streitigkeiten über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses ist das für CAR-REP sachlich und örtlich zuständige Gericht (BG Vöcklabruck bzw. LG Wels). CAR-REP hat jedoch wahlweise das Recht, den AG auch vor den für ihn möglichen und zulässigen Gerichtsständen zu belangen.
18.3. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse oder sonstige Rechtsbeziehungen zwischen CAR-REP und dem AG kommt ausschließlich materielles und formelles Österreichisches Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des IPRG, zur Anwendungen.
Link zur Fassung der AGB Stand August 1999: Fassung August 1999 AGB